Das Ziel der Reanimation ist es Menschenleben zu retten. Die Reanimation sollte nicht darauf abzielen dem Menschen am Ende seines Lebens das Recht zu Sterben zu nehmen.
Die Reanimation sollte optimalerweise unter dem Aspekt geführt werden, einen denkenden, fühlenden und lebensbejahenden Menschen über einen Herz-Kreislaufstillstand ohne bleibende schwere Schäden an Körper, Geist und Seele hinwegzuhelfen.
Die Entscheidung eine Reanimation zu beginnen oder zu beenden liegt in der Hand des Arztes, der diese Verantwortung übernimmt. Es besteht keine rechtliche Absicherung für den Arzt der eine Reanimation aus ethischen Grundsätzen unterläßt und auch nicht für den Arzt, der eine Reanimation frühzeitig abbricht, wobei die Rechtzeitigkeit nicht rechtlich gesichert definiert ist.
Es besteht Einigkeit unter den Fachgesellschaften (AHA und ERC) darüber, daß bei Patienten mit gesichert unheilbar metastasierenden Karzinomen im Falle eines Kreislaufstillstandes eine Reanimation unterlassen werden kann. Ferner gilt bei Erwachsenen das Einstellen der Reanimation nach 30 Minuten erfolglosen Reanimationsversuchen bei Asystolie unter Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden ACLS-Mittel oder weiterer Verschlechterung des Zustandes (z.B. initial EMD später Asystolie) als akzeptiert.
Die Wertigkeit von Patiententestamenten ect. ist in Deutschland nicht rechtlich abgesichert. Es wird theoretisch unter Umständen davon ausgegangen, daß in der konkreten Situation der Patient anders entscheiden könnte als er es schriftlich vor Eintreten dieser Situation niedergelegt hat.
In der präklinischen Situation ist dem Notarzt zu empfehlen bei unklarem Ereignishergang und fehlender Kenntnis der Krankengeschichte des Patienten eher häufiger eine Reanimation zu beginnen und eher später abzubrechen, als er dies unter vergleichbaren Bedingungen in der Klinik mit der Möglichkeit der Absprache mit weiteren Kollegen täte.